Eine mögliche Ausweitung der Rentenversicherungspflicht auf Selbstständige könnte deren finanzielle Belastung deutlich erhöhen. Bereits heute müssen viele Selbstständige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Grundlage festgesetzter Einkommen zahlen. Bestimmte Berufsgruppen sind zusätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Wer durchschnittlich 2.500 Euro monatlichen Gewinn erwirtschaftet, müsste unter Anwendung der Beitragssätze von 2026 bei voller Rentenversicherungspflicht rund 987 Euro monatlich für diese drei Sozialversicherungen aufbringen. Hinzu kommt die Einkommensteuer.

Damit blieben einem alleinstehenden, kinderlosen Selbstständigen bei einem Jahresgewinn von 30.000 Euro rechnerisch etwa 1.420 Euro monatlich für seinen Lebensunterhalt.

Besonders problematisch wird dieses System bei schwankenden Einkünften. Sinkt der tatsächliche Monatsgewinn beispielsweise auf 1.000 Euro, während die Versicherungsbeiträge vorläufig weiterhin anhand eines früheren Gewinns von 2.500 Euro berechnet werden, können nahezu die gesamten Einnahmen für Sozialabgaben aufgebraucht werden.

Eine umfassende Sozialreform müsste deshalb die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Selbstständiger berücksichtigen. Ein mögliches Modell wäre die monatliche Abrechnung über ELSTER anhand der tatsächlichen Privatentnahmen, verbunden mit einer endgültigen Jahresabrechnung auf Basis des steuerlichen Gewinns.

Damit ließe sich die laufende Liquiditätsbelastung an die wirtschaftliche Situation anpassen, ohne grundsätzlich auf Beiträge zur sozialen Absicherung zu verzichten.

1. Was ist bei den Sozial- und Rentenreformen tatsächlich geplant?

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD darauf verständigt, neue Selbstständige ohne obligatorische Alterssicherung künftig in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Andere geeignete Formen der Altersvorsorge sollen weiterhin möglich bleiben.

Die Rentenkommission 2026 empfiehlt darüber hinaus, künftig alle neuen Selbstständigen ohne anderweitige obligatorische Absicherung verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung aufzunehmen. Für bereits Selbstständige schlägt sie eine Einbeziehung mit einer uneingeschränkten Ausstiegsmöglichkeit vor.

Eine allgemeine Rentenversicherungspflicht für sämtliche neuen Selbstständigen ab dem 1. Januar 2027 ist damit noch nicht beschlossen. Ebenso wenig stehen bereits verbindliche Beitragssätze, Übergangsregelungen oder ein abschließender gesetzlicher Stichtag für eine solche Reform fest.

Davon zu unterscheiden ist das im Mai 2026 verkündete Altersvorsorgereformgesetz. Ab Januar 2027 sollen neue staatlich geförderte private Altersvorsorgeprodukte zur Verfügung stehen. Dazu gehören Altersvorsorgedepots ohne Kapitalgarantie sowie Produkte mit Garantien.

Die beiden Reformbereiche verfolgen unterschiedliche Ansätze: Bei der möglichen Versicherungspflicht geht es um eine verbindliche Alterssicherung. Die beschlossene Reform der privaten Altersvorsorge betrifft dagegen neue Produkte und staatliche Förderung.

Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Direktversicherung ergibt sich daraus nicht.

2. Welche Sozialabgaben tragen Selbstständige heute?

Bei hauptberuflich Selbstständigen ohne Arbeitgeber muss die Finanzierung ihrer sozialen Absicherung eigenständig erfolgen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei freiwillig versicherten Selbstständigen grundsätzlich das beitragspflichtige Einkommen maßgeblich. Eine Besonderheit ist die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage.

Im Jahr 2026 liegt diese bei monatlich 1.318,33 Euro. Auch wer tatsächlich weniger erwirtschaftet, muss bei entsprechender Versicherung Beiträge auf Grundlage dieses Mindestbetrags zahlen.

Für unsere Berechnungen gelten folgende Annahmen:

  • Einzelunternehmer, alleinstehend und kinderlos, über 23 Jahre alt.
  • Gesetzliche Krankenversicherung bei der Techniker Krankenkasse ohne Krankengeldanspruch.
  • Krankenversicherungsbeitrag: 16,69 Prozent einschließlich Zusatzbeitrag.
  • Pflegeversicherung: 4,2 Prozent.
  • Gesetzliche Rentenversicherung: 18,6 Prozent.
  • Keine Kirchensteuer, keine weiteren Einkünfte oder individuellen Sonderregelungen.
  • Einkommensteuer nach dem Grundtarif 2026.

Die Rentenversicherungspflicht wird in den folgenden Rechnungen ausdrücklich als Szenario angenommen. Sie gilt gegenwärtig nicht allgemein für alle Selbstständigen.

Monatliche Sozialabgaben und Einkommensteuer

Monatlicher GewinnRentenversicherungKrankenversicherungPflegeversicherungEinkommensteuer*Verfügbar
1.000 €186,00 €220,03 €55,37 €0 €538,60 €
1.700 €316,20 €283,73 €71,40 €0 €1.028,67 €
2.500 €465,00 €417,25 €105,00 €93,25 €1.419,50 €
3.000 €558,00 €500,70 €126,00 €168,08 €1.647,22 €

Die Einkommensteuer ist als monatlicher Durchschnitt aus zwölf Monaten mit identischem Gewinn berechnet. Berücksichtigt werden die angenommenen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Basis-Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben. Weitere persönliche Abzüge, die Gewerbesteuer und deren mögliche Anrechnung sind nicht einbezogen. Die dargestellten Rentenbeiträge setzen die Möglichkeit einer einkommensgerechten Beitragszahlung voraus.

Die Zahlen verdeutlichen die Belastung durch die Sozialversicherungen. Bei 2.500 Euro Gewinn beanspruchen sie monatlich 987,25 Euro. Einschließlich der rechnerischen Einkommensteuer verbleiben rund 57 Prozent des Gewinns.

Bei 1.000 Euro monatlichem Gewinn beträgt die Sozialversicherungsbelastung bereits rund 46 Prozent, obwohl noch keine Einkommensteuer anfällt.

Besonders auffällig ist die Kranken- und Pflegeversicherung. Wegen der Mindestbemessungsgrundlage werden bei 1.000 Euro Gewinn nicht 208,90 Euro, sondern insgesamt rund 275,40 Euro fällig.

Damit trägt ein Selbstständiger mit sehr geringem Einkommen bereits heute eine Mindestbelastung, die nicht unmittelbar proportional zu seinem tatsächlichen Gewinn sinkt.

3. Warum die zeitliche Festsetzung zum Problem werden kann

Die vorherige Berechnung zeigt, wie Sozialabgaben bei einem bestimmten monatlichen Gewinn ausfallen würden. Tatsächlich werden die Beiträge jedoch nicht automatisch jeden Monat neu anhand der aktuellen wirtschaftlichen Situation berechnet.

Nach § 240 Abs. 4a SGB V erfolgt die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus Arbeitseinkommen grundsätzlich zunächst vorläufig. Maßgeblich ist regelmäßig der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid.

Bei neu aufgenommenen Selbstständigkeiten wird mit nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen gearbeitet.

Erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das jeweilige Kalenderjahr erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung. Das kann zu Nachforderungen oder Erstattungen führen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen für bereits pflichtversicherte Selbstständige unterschiedliche Beitragsmodelle. Im Jahr 2026 beträgt der monatliche Regelbeitrag 735,63 Euro. Für Berechtigte ist ein halber Regelbeitrag von 367,82 Euro vorgesehen. Alternativ kann ein einkommensgerechter Beitrag auf Grundlage des maßgeblichen Arbeitseinkommens gezahlt werden.

Auch bei dieser einkommensgerechten Berechnung ist grundsätzlich der letzte Einkommensteuerbescheid relevant. Eine vorzeitige Anpassung wegen eines deutlichen Einkommensrückgangs ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, erfolgt aber nicht automatisch mit jedem schwachen Geschäftsmonat.

Damit entsteht ein zeitliches Missverhältnis zwischen den aktuellen Einnahmen und den festgesetzten Beitragspflichten.

Was passiert bei einem Einbruch des Gewinns?

Ein Selbstständiger hat aufgrund seiner bisherigen Einkünfte monatliche Sozialversicherungsbeiträge von 987,25 Euro zu zahlen.

Im folgenden Monat erwirtschaftet er jedoch nur 1.000 Euro Gewinn.

PositionBetrag
Tatsächlicher Monatsgewinn1.000,00 €
Festgesetzte Rentenversicherung−465,00 €
Festgesetzte Krankenversicherung−417,25 €
Festgesetzte Pflegeversicherung−105,00 €
Verbleibender Betrag vor Steuern12,75 €

Der Selbstständige kann damit aus diesem Monatsgewinn praktisch keine privaten Lebenshaltungskosten mehr decken.

Eine spätere Erstattung oder die Anpassung eines Beitragsbescheids beseitigt nicht automatisch die zwischenzeitliche Liquiditätsbelastung.

Zudem können bei nicht rechtzeitig gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen nach § 24 SGB IV Säumniszuschläge entstehen. Die gesetzliche Regelung sieht grundsätzlich einen Zuschlag von einem Prozent des maßgeblichen rückständigen Betrags für jeden angefangenen Säumnismonat vor.

Zwar bestehen Möglichkeiten zur Beitragsanpassung. Gerade bei einem kurzfristigen Gewinneinbruch muss jedoch zwischen einer vorübergehenden Schwankung und einem voraussichtlich länger anhaltenden Einkommensrückgang unterschieden werden.

Für Unternehmen mit saisonalen Einnahmen, projektbezogenen Aufträgen oder unregelmäßigen Kundenzahlungen kann das eine erhebliche Belastung darstellen.

4. Der Reformvorschlag: Monatliche Abrechnung über ELSTER

Ein alternatives System könnte die bereits bestehende digitale Infrastruktur der Steuerverwaltung nutzen.

Anstelle voneinander getrennter Beitragsfestsetzungen würde der Selbstständige über ELSTER monatlich seine tatsächliche Privatentnahme melden.

Anhand der gemeldeten Entnahme werden die vorläufigen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine vorläufige Einkommensteuerzahlung berechnet.

Die Überweisung könnte über eine zentrale Zahlungsstelle erfolgen, welche die jeweiligen Beträge anschließend an die zuständigen Versicherungsträger und das Finanzamt verteilt.

Entscheidend ist dabei die Trennung zwischen der monatlichen Vorauszahlung und der endgültigen jährlichen Beitragsschuld.

Die monatliche Privatentnahme würde zunächst die Höhe der laufenden Zahlungen bestimmen. Der steuerliche Jahresgewinn bleibt dagegen die Grundlage der abschließenden Abrechnung.

Damit sollen hohe Gewinne nicht dauerhaft der Beitragspflicht entzogen werden, nur weil Geld auf einem Geschäftskonto verbleibt.

Gleichzeitig könnte das Unternehmen Liquiditätsreserven aufbauen, ohne bereits während eines wirtschaftlich schwachen Monats mit Beiträgen belastet zu werden, die auf früheren Einkünften beruhen.

Das wäre eine neue gesetzliche Regelung. Die bisherigen Mindestbeiträge und Bemessungsvorschriften müssten dafür ausdrücklich angepasst werden.

5. Gegenüberstellung: Starres und flexibles Beitragsmodell

Betrachten wir einen Selbstständigen, dessen Jahresgewinn 30.000 Euro beträgt.

Das entspricht durchschnittlich 2.500 Euro monatlich. Tatsächlich schwanken seine Einkünfte jedoch erheblich.

Für den Modellvergleich wird angenommen, dass die monatlichen Privatentnahmen den jeweils dargestellten Gewinnen entsprechen. Dadurch lassen sich beide Verfahren bei identischem Jahresgewinn unmittelbar gegenüberstellen.

Beim heutigen Modell bleibt die vorläufige monatliche Sozialversicherungsbelastung in diesem Beispiel bei 987,25 Euro.

Im Reformmodell werden dagegen jeweils 18,6 Prozent Rentenversicherung, 16,69 Prozent Krankenversicherung und 4,2 Prozent Pflegeversicherung auf die Privatentnahme angewendet. Das ergibt insgesamt 39,49 Prozent.

Der Reformvorschlag verzichtet bei der monatlichen Vorauszahlung auf die derzeitige Mindestbemessungsgrundlage. Die Finanzierung der Kranken- und Pflegeversicherung in einkommenslosen Monaten müsste deshalb gesondert gesetzlich geregelt werden.

Jahresvergleich bei schwankenden Einkünften

MonatGewinn und EntnahmeBisheriges Modell: vorläufige SozialabgabenFlexibles Modell: vorläufige Sozialabgaben
Januar0 €987,25 €0 €
Februar1.000 €987,25 €394,90 €
März1.700 €987,25 €671,33 €
April3.000 €987,25 €1.184,70 €
Mai4.000 €987,25 €1.579,60 €
Juni1.500 €987,25 €592,35 €
Juli3.500 €987,25 €1.382,15 €
August900 €987,25 €355,41 €
September4.100 €987,25 €1.619,09 €
Oktober2.100 €987,25 €829,29 €
November2.600 €987,25 €1.026,74 €
Dezember5.600 €987,25 €2.211,44 €
Gesamt30.000 €11.847 €11.847 €

Die Zahlen zeigen einen wesentlichen Unterschied.

Bei identischem Jahresgewinn, identischen Beitragssätzen und ohne wirksame monatliche Mindestbeiträge entsteht dieselbe jährliche Sozialversicherungsbelastung.

Der Unterschied liegt in der zeitlichen Verteilung.

Im Januar, in dem überhaupt kein Gewinn erzielt wurde, müsste der Selbstständige beim angenommenen heutigen Festsetzungsmodell dennoch 987,25 Euro bezahlen. Die Zahlung wäre aus Rücklagen oder anderen verfügbaren Mitteln zu finanzieren.

Beim flexiblen Modell würde in diesem Monat kein vorläufiger Sozialversicherungsbeitrag entstehen.

Dafür fällt im Dezember mit 5.600 Euro Gewinn ein höherer Beitrag von 2.211,44 Euro an.

Über das gesamte Jahr betrachtet erhält die Sozialversicherung in beiden Fällen 11.847 Euro.

Diese Gleichheit gilt für das dargestellte Beispiel. Bei anderen Einkommenshöhen, Beitragsbemessungsgrenzen oder unterschiedlich hohen Privatentnahmen muss der abschließende Jahresabgleich Abweichungen ausgleichen.

Die wirtschaftliche Auswirkung

Der Selbstständige könnte seine Sozialversicherungszahlungen unmittelbar an die zur Verfügung stehende Liquidität anpassen.

In Monaten mit geringen Einkünften bliebe mehr Geld für den Lebensunterhalt und die laufende Finanzierung des Unternehmens. In Monaten mit hohen Entnahmen würden entsprechend höhere Vorauszahlungen erfolgen.

Die Reform würde dadurch nicht zwangsläufig die jährliche Abgabenlast reduzieren. Sie würde die Beitragszahlungen jedoch zeitlich an der wirtschaftlichen Situation ausrichten.

Gerade das könnte bei schwankenden Einkünften verhindern, dass vorübergehende Liquiditätsengpässe zu Beitragsrückständen und Säumniszuschlägen führen.

6. Welche Rolle spielt die Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer wird bei Selbstständigen grundsätzlich anhand des steuerpflichtigen Jahreseinkommens berechnet.

Rentenversicherungsbeiträge und die abzugsfähigen Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung können nach § 10 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Für unser Beispiel ergibt sich folgende vereinfachte Jahresrechnung:

PositionJahresbetrag
Gewinn nach betrieblichen Ausgaben30.000 €
Rentenversicherung−5.580 €
Krankenversicherung−5.007 €
Pflegeversicherung−1.260 €
Vereinfachtes zu versteuerndes Einkommen18.153 €
Einkommensteuer nach Grundtarif 20261.119 €
Verbleibend nach Sozialabgaben und Einkommensteuer17.034 €

Das entspricht durchschnittlich 1.419,50 Euro monatlich.

Die Rechnung enthält keine zusätzlichen Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Ein möglicher Solidaritätszuschlag fällt bei dieser Steuerhöhe nicht an.

Eine gegebenenfalls anfallende Gewerbesteuer wird nicht separat ausgewiesen. Bei Einzelunternehmern besteht ein Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro. Nach § 35 EStG kann die Gewerbesteuer innerhalb gesetzlicher Grenzen auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

Nach geltendem Recht werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen grundsätzlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Eine monatliche automatische Berechnung wäre damit ebenfalls eine Änderung des bisherigen Verfahrens.

Im vorgeschlagenen ELSTER-Modell könnte die monatliche Privatentnahme verwendet werden, um einen vorläufigen Steuerbetrag zu ermitteln. Die Berechnung müsste die geschätzte jährliche Steuerprogression und die bereits geleisteten Zahlungen berücksichtigen.

Am Jahresende würde weiterhin das tatsächliche zu versteuernde Einkommen maßgeblich bleiben.

So könnten Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer in einer gemeinsamen monatlichen Abrechnung berücksichtigt werden, ohne unterschiedliche rechtliche Bemessungsgrundlagen miteinander zu vermischen.

7. Was geschieht, wenn Privatentnahmen und Jahresgewinn auseinanderfallen?

Die bisherige Beispielrechnung unterstellt, dass Privatentnahmen und Gewinne über das Jahr identisch sind.

In der Praxis ist das keineswegs immer der Fall.

Ein Einzelunternehmer kann beispielsweise 30.000 Euro Jahresgewinn erwirtschaften, aber nur 24.000 Euro privat entnehmen. Die restlichen Mittel verbleiben im Unternehmen.

Bei einer vorläufigen Beitragssumme von 39,49 Prozent würden auf 24.000 Euro Privatentnahmen zunächst 9.477,60 Euro Sozialversicherungsbeiträge entfallen.

Die endgültige Beitragsschuld würde bei unserem Modell und einem maßgeblichen Jahresgewinn von 30.000 Euro jedoch 11.847 Euro betragen.

Damit ergäbe sich eine Nachforderung von 2.369,40 Euro.

Im umgekehrten Fall könnte ein Selbstständiger 35.000 Euro aus dem Unternehmen entnehmen, obwohl der Jahresgewinn lediglich 30.000 Euro beträgt. Das ist beispielsweise möglich, wenn frühere Rücklagen verwendet werden.

Würden auf die 35.000 Euro vorläufig 39,49 Prozent eingezahlt, ergäben sich zunächst 13.821,50 Euro.

Bei einem endgültig maßgeblichen Jahresgewinn von 30.000 Euro und einer Beitragsschuld von 11.847 Euro wären 1.974,50 Euro zu erstatten.

Das setzt voraus, dass die monatlichen Einzahlungen tatsächlich als verrechenbare Vorauszahlungen ausgestaltet werden. Eine solche vollständige rückwirkende Rentenbeitragsabrechnung entspricht nicht generell den heutigen Regeln für pflichtversicherte Selbstständige.

Eine automatische Jahresabrechnung

Das Reformmodell würde deshalb eine zentrale Jahresabrechnung benötigen.

Diese könnte auf den bereits an das Finanzamt übermittelten Gewinnermittlungen beruhen.

Dabei müssten folgende Sachverhalte berücksichtigt werden:

  • Betriebseinnahmen und steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben.
  • Zulässige Abschreibungen und, bei Bilanzierenden, rechtlich zulässige Rückstellungen.
  • Die tatsächlich geleisteten Sozialversicherungszahlungen.
  • Die im Jahresverlauf entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen.
  • Gesetzliche Beitragsbemessungsgrenzen sowie gegebenenfalls anrechenbare Förderungen.

Einbehaltenes Geld auf dem Geschäftskonto ist dabei nicht automatisch eine steuerlich abzugsfähige Rücklage. Bei der Einnahmenüberschussrechnung können auch nicht beliebig Rückstellungen gebildet werden.

Für eine sinnvolle Ausgestaltung müsste der Gesetzgeber allerdings prüfen, ob zusätzliche steuerlich oder beitragsrechtlich berücksichtigungsfähige Liquiditätsreserven für kleinere Unternehmen eingeführt werden sollten.

Gerade Selbstständige benötigen finanzielle Rücklagen, um spätere Betriebsausgaben, Investitionen und schwächere Geschäftsmonate zu finanzieren.

8. Private Altersvorsorge ab 2027: Was ist beschlossen?

Mit dem Altersvorsorgereformgesetz wurden im Jahr 2026 Änderungen der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge beschlossen. Neue Produkte sollen ab dem 1. Januar 2027 verfügbar sein.

Vorgesehen sind unter anderem Altersvorsorgedepots mit Kapitalanlagen ohne garantierten Werterhalt. Daneben bleiben sicherheitsorientierte Produkte mit Garantien möglich.

Die Reform erweitert den Kreis der Förderberechtigten ausdrücklich auch auf Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit.

Bei der neuen Förderung erhalten berechtigte Sparer für jeden eingezahlten Euro zunächst 50 Cent staatliche Grundzulage, bis zu einem begünstigten Eigenbeitrag von 720 Euro jährlich. Für weitere Beiträge bis zu 1.440 Euro gibt es 25 Cent Zulage je Euro.

Daraus ergibt sich eine maximale Grundzulage von 540 Euro pro Jahr. Für Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Zulagen hinzukommen.

Beispiel mit 50 Euro monatlicher Eigenvorsorge

PositionMonatlichJährlich
Eigener Sparbeitrag50 €600 €
Staatliche Grundzulage25 €300 €
Gesamte Einzahlung einschließlich Zulage75 €900 €

Dieses Beispiel setzt voraus, dass die gesetzlichen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Die staatliche Zulage ist keine Arbeitgeberzahlung. Ein allgemeines gesetzliches Modell, bei dem ein Arbeitnehmer 50 Euro und der Arbeitgeber weitere 50 Euro verpflichtend in eine Direktversicherung einzahlen müssen, wurde damit nicht eingeführt.

Was gilt bei einer Direktversicherung?

Die Direktversicherung gehört zur betrieblichen Altersversorgung. Sie setzt grundsätzlich ein entsprechendes arbeitsrechtliches Versorgungsverhältnis voraus.

Bei der Entgeltumwandlung müssen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts leisten, soweit sie Sozialversicherungsbeiträge einsparen.

Das ist etwas anderes als ein gesetzlich vorgeschriebenes Beitragsmodell von jeweils 50 Euro.

Ein Einzelunternehmer kann auch nicht einfach sein eigener Arbeitnehmer sein und sich auf diesem Wege automatisch einen steuerlich begünstigten Arbeitgeberzuschuss gewähren.

Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH gelten wiederum besondere rechtliche und steuerliche Voraussetzungen.

Die beschlossene private Altersvorsorgereform und die geplante Pflicht zur Alterssicherung für neue Selbstständige dürfen deshalb nicht gleichgesetzt werden.

Insbesondere ist noch nicht abschließend geregelt, welche privaten Vorsorgeformen bei einer künftigen allgemeinen Altersvorsorgepflicht als ausreichender Ersatz für die gesetzliche Rentenversicherung anerkannt würden.

9. Ist das Geld in privaten Rentenversicherungen vor Pfändungen geschützt?

Diese Frage muss bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Altersvorsorge besonders sorgfältig beantwortet werden.

Wenn der Staat Menschen dazu verpflichtet, langfristig für ihr Alter vorzusorgen, muss geklärt sein, welche Ansprüche im Fall einer wirtschaftlichen Krise, Insolvenz oder Zwangsvollstreckung geschützt sind.

Bei privaten Altersvorsorgeverträgen hängt der Pfändungsschutz insbesondere von der Vertragsgestaltung und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ab.

Pfändungsschutz nach § 851c ZPO

  • 851c der Zivilprozessordnung sieht Schutzvorschriften für bestimmte private Altersrenten vor.

Der Schutz setzt unter anderem voraus, dass die vertraglichen Leistungen als lebenslange Rente beziehungsweise bei Berufsunfähigkeit gewährt werden, die Verfügbarkeit über die Ansprüche eingeschränkt ist und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Jahr 2026 gelten für geschützte Sparleistungen nach dieser Vorschrift altersabhängige jährliche Grenzen von 6.000 beziehungsweise 7.000 Euro und ein grundsätzlicher Gesamtbetrag von 340.000 Euro. Das Gesetz enthält darüber hinaus besondere Regeln für übersteigende Beträge.

Diese Grenzen sollen erstmals zum 1. Juli 2027 nach den gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.

Eine gewöhnliche private Rentenversicherung mit frei verfügbarem Rückkaufswert ist deshalb nicht automatisch vollständig pfändungsgeschützt.

Staatlich geförderte Altersvorsorge

Für tatsächlich gefördertes Altersvorsorgevermögen bestehen besondere Schutzvorschriften nach § 97 EStG in Verbindung mit dem Vollstreckungsrecht.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. November 2017, Az. IX ZR 21/17, zum bisherigen Riester-System klargestellt, dass gefördertes Altersvorsorgevermögen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unpfändbar sein kann.

Der Schutz hängt jedoch von den konkreten Voraussetzungen und dem Umfang der Förderung ab. Er darf nicht pauschal auf beliebige private Versicherungsverträge oder ungeförderte Einzahlungen übertragen werden.

Auch die neuen Altersvorsorgedepots müssen im Hinblick auf die jeweils geförderten und ungeförderten Vermögensbestandteile betrachtet werden.

Pfändungsschutz bedeutet keine Kapitalgarantie

Ein weiterer Unterschied wird häufig übersehen.

Ein geschützter Altersvorsorgeanspruch kann gegenüber Gläubigern rechtlich abgesichert sein und dennoch wirtschaftliche Risiken aufweisen.

Bei einem Altersvorsorgedepot ohne Kapitalgarantie sind Wertverluste durch ungünstige Kapitalmarktentwicklungen möglich.

Bei Versicherungsprodukten sind wiederum die vertraglichen Garantien, Kosten und die gesetzlichen Sicherungssysteme zu berücksichtigen.

Für eine verpflichtende private Altersvorsorge wäre deshalb eine klare Trennung zwischen Pfändungsschutz, Insolvenzschutz und Kapitalanlagerisiko erforderlich.

Eine sozialpolitisch tragfähige Pflichtvorsorge müsste sicherstellen, dass gesetzlich vorgeschrieben angespartes Altersvorsorgevermögen nicht ohne Weiteres durch betriebliche Zahlungsschwierigkeiten verloren geht.

Das wäre besonders für Selbstständige relevant, die persönlich für betriebliche Verbindlichkeiten haften.

10. Was passiert bei Monaten ohne Einkommen?

Ein weiterer Reformpunkt betrifft Selbstständige, die vorübergehend überhaupt keinen Gewinn erzielen.

In unserem Modell würde bei einer Privatentnahme von null Euro zunächst kein Rentenversicherungsbeitrag entstehen.

Das erinnert an die rentenrechtliche Behandlung von Zeiten des Bezugs von Grundsicherungsleistungen.

Während des Bezugs von Grundsicherungsgeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte führt das Jobcenter grundsätzlich keine Rentenversicherungsbeiträge ab. Die Zeiten können aber als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

Sie begründen keine eigenen Rentenansprüche aus gezahlten Pflichtbeiträgen. Je nach Rentenart können sie allerdings für bestimmte rentenrechtliche Wartezeiten relevant sein.

Eine vergleichbare Behandlung einkommensloser Monate bei Selbstständigen wäre denkbar, müsste aber ausdrücklich gesetzlich eingeführt werden.

Besonders zu beachten wären dabei der Schutz bei Erwerbsminderung und die Voraussetzungen für den Erwerb beziehungsweise Erhalt entsprechender Versicherungsansprüche.

Die Krankenversicherung benötigt eine andere Lösung

Anders als bei der Rentenversicherung besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch in einem Monat ohne Einkommen grundsätzlich weiterhin ein Leistungsanspruch.

Eine flexible Beitragszahlung könnte deshalb nicht einfach bedeuten, dass die Krankenversicherung dauerhaft ohne Finanzierung auskommen muss.

Denkbar wäre eine gesetzliche Regelung, bei der die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in einkommenslosen Monaten ausgesetzt, über spätere Gewinne ausgeglichen oder durch einen steuerfinanzierten Ausgleich gedeckt werden.

Die konkrete Finanzierung müsste Bestandteil der Reform sein.

Damit wäre sichergestellt, dass eine wirtschaftliche Krise nicht unmittelbar zum Verlust der gesundheitlichen Absicherung führt.

11. Weniger Bürokratie durch eine zentrale Abrechnung?

Das heutige Verfahren verteilt die finanzielle Abwicklung auf mehrere Stellen.

Die Krankenkasse setzt Beiträge fest, die Rentenversicherung berechnet gegebenenfalls eigene Beiträge und das Finanzamt verlangt Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Einkommensänderungen können gesonderte Nachweise, Änderungsanträge und Bescheide auslösen.

Eine zentrale digitale Abrechnung könnte diese Abläufe teilweise zusammenführen.

Der Selbstständige müsste monatlich nur die erforderlichen Angaben übermitteln. Ein automatisierter Rechner würde die vorläufige Zahlungspflicht ermitteln und die Beträge auf die zuständigen Empfänger verteilen.

Am Jahresende würde die endgültige Abrechnung anhand der steuerlichen Daten erfolgen.

Überzahlungen könnten automatisch erstattet, Nachforderungen transparent ausgewiesen werden.

Bei größeren Nachforderungen wären sozialverträgliche Zahlungsfristen oder Ratenzahlungen vorzusehen.

Damit ließe sich auch verhindern, dass eine Jahresendabrechnung selbst zu einer neuen Liquiditätskrise führt.

Technische und rechtliche Voraussetzungen

ELSTER verfügt bereits über eine etablierte Infrastruktur für die elektronische Übermittlung steuerlicher Informationen.

Eine Erweiterung um die Sozialversicherungsabrechnung wäre grundsätzlich denkbar.

Allerdings wären dafür neue gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit, Verarbeitung und Übermittlung der Daten erforderlich.

Auch der Datenschutz müsste berücksichtigt werden. Nicht jede beteiligte Stelle dürfte automatisch sämtliche wirtschaftlichen und persönlichen Informationen erhalten.

Die Beitragsberechnung könnte deshalb zentral erfolgen, während nur die für den jeweiligen Sozialversicherungsträger erforderlichen Angaben weitergegeben werden.

Ob das System tatsächlich weniger Bürokratie verursacht, würde von seiner Umsetzung abhängen. Eine zusätzliche monatliche Meldung neben unverändert bestehenden Verfahren wäre keine Vereinfachung.

Der Nutzen entstünde erst durch die Zusammenführung und Automatisierung bisher getrennter Verwaltungsprozesse.

12. Warum ein flexibles Modell gesellschaftlich eher akzeptiert werden könnte

Eine Reform, die zusätzliche Pflichtbeiträge einführt, verändert unmittelbar das verfügbare Einkommen der Betroffenen.

Gerade bei kleinen Selbstständigkeiten kann eine hohe monatliche Mindestbelastung dazu führen, dass eine wirtschaftlich grundsätzlich tragfähige Tätigkeit nicht aufgenommen oder wieder eingestellt wird.

Ein flexibles Beitragsmodell würde die Versicherungspflicht dagegen mit einer an den tatsächlichen Liquiditätsverhältnissen orientierten Zahlungsweise verbinden.

Die Beitragspflicht wäre weiterhin nachvollziehbar. Entscheidend wäre jedoch, dass die laufende Zahlung nicht mehr unabhängig von der aktuellen wirtschaftlichen Situation festgesetzt wird.

Das könnte die Akzeptanz einer Rentenreform verbessern.

Ob sich tatsächlich eine höhere Zustimmung in der Bevölkerung oder unter Selbstständigen erreichen ließe, müsste durch Befragungen und Untersuchungen überprüft werden. Aus den Berechnungen allein lässt sich eine solche Wirkung nicht beweisen.

Es gibt außerdem einen Zielkonflikt: Während Selbstständige eine möglichst flexible Zahlung benötigen, sind Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung auf verlässliche Einnahmen angewiesen.

Ein Reformmodell müsste deshalb auch die Zahlungsfähigkeit der Versicherungssysteme berücksichtigen.

Mögliche Ansätze wären eine zentrale Liquiditätsreserve, unterjährige Ausgleichsmechanismen und eine verlässliche staatliche Finanzierung beitragsfreier Zeiträume.

Gerade hierin läge die eigentliche Reformleistung: Die wirtschaftliche Absicherung der Versicherten und die Finanzierung der Sozialversicherung müssten aufeinander abgestimmt werden.

13. Welche Bestandteile eine umfassende Reform enthalten sollte

Eine Reform der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige sollte nicht auf die Einführung einer zusätzlichen Rentenversicherungspflicht beschränkt bleiben.

Aus den dargestellten Berechnungen ergeben sich mehrere konkrete Anforderungen.

Eine einkommensgerechte Beitragsbemessung: Pflichtbeiträge sollten sich grundsätzlich am wirtschaftlichen Ergebnis orientieren. Die laufenden Vorauszahlungen könnten anhand der monatlichen Privatentnahmen berechnet werden.

Eine automatische Jahresabrechnung: Der endgültige Beitrag wird aus den tatsächlich beitragspflichtigen Jahreseinkünften bestimmt. Überzahlungen werden erstattet, Fehlbeträge nachgefordert.

Eine sozialverträgliche Behandlung schwacher Monate: Bei sehr geringen oder fehlenden Einkünften dürfen starre Mindestbeiträge nicht automatisch zu einer wirtschaftlich untragbaren Belastung führen. Dafür sind klare gesetzliche Finanzierungsregeln erforderlich.

Eine zentrale digitale Verwaltung: Sozialversicherungsbeiträge und Steuervorauszahlungen könnten über eine einheitliche Plattform berechnet, gezahlt und abgerechnet werden.

Ein rechtssicherer Schutz verpflichtender Altersvorsorge: Wer gesetzlich zum Aufbau von Altersvorsorge verpflichtet wird, sollte sich darauf verlassen können, dass die erworbenen Ansprüche im gesetzlich definierten Umfang auch bei Insolvenz oder Pfändung geschützt bleiben.

Zusätzlich wären transparente Beitragsobergrenzen, verständliche Bescheide und eine automatische Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen notwendig.

Eine Reform müsste auch die unterschiedlichen Situationen von Existenzgründern, langjährig Selbstständigen, nebenberuflich Tätigen und Personen mit mehreren Einkommensquellen berücksichtigen.

14. Einordnung: Sozialreformen müssen wirtschaftlich tragfähig bleiben

Der Ausbau der Altersvorsorge für Selbstständige verfolgt das nachvollziehbare Ziel, Menschen vor unzureichender finanzieller Absicherung im Alter zu schützen.

Allerdings muss eine zusätzliche Versicherungspflicht auch während des aktiven Erwerbslebens finanzierbar sein.

Die Berechnungen zeigen, dass einem alleinstehenden Selbstständigen bei 2.500 Euro monatlichem Gewinn und unterstellter voller Rentenversicherungspflicht nach Sozialabgaben und Einkommensteuer nur rund 1.420 Euro verbleiben.

Bei niedrigen oder stark schwankenden Einkünften kann die Belastung deutlich schwieriger zu bewältigen sein. Besonders kritisch sind Beitragsbescheide, die auf früheren Einkünften beruhen und sich nicht automatisch an einen kurzfristigen wirtschaftlichen Einbruch anpassen.

Das vorgeschlagene flexible Modell löst nicht sämtliche Probleme der Sozialversicherung. Es würde auch nicht automatisch zu niedrigeren jährlichen Beiträgen führen.

Es könnte jedoch einen erheblichen Unterschied für die Zahlungsfähigkeit der betroffenen Selbstständigen bewirken.

Die Beispielrechnung mit 30.000 Euro Jahresgewinn zeigt, dass bei identischen Bemessungsgrundlagen dieselbe jährliche Sozialversicherungssumme entstehen kann, obwohl die monatlichen Beiträge vollständig unterschiedlich verteilt werden.

Damit stellt sich bei künftigen Reformen eine zusätzliche Frage: Muss eine Sozialversicherungspflicht zwingend mit weitgehend festen monatlichen Zahlungsbeträgen verbunden sein, wenn eine digitale, vorläufig entnahmeorientierte Berechnung mit endgültigem Jahresausgleich möglich wäre?

Ein solches Modell wäre prüfenswert. Es müsste die Finanzierung der Versicherungssysteme, den Schutz der Versicherten und den Verwaltungsaufwand gleichermaßen berücksichtigen.

Eine umfassende Reform sollte deshalb nicht allein festlegen, wer künftig zusätzliche Beiträge bezahlen muss. Sie sollte auch regeln, wie diese Beiträge erhoben werden können, ohne vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten unnötig zu verschärfen.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Die Berechnungen beruhen auf den gesetzlichen Beitragssätzen und Steuerregeln für 2026. Der Reformvorschlag ist eine eigenständige Modellüberlegung und kein geltendes Gesetz.